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Monovac Vacuum Technology GmbH
Industriestraße 40
66914 Waldmohr
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Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
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zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer
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AGBAllgemeine
Geschäftsbedingungen der MONOVAC Vacuum Technology GmbH, Industriestraße 40,
66914 Waldmohr.Stand: 2. November 2021
Nur gültig, wenn es sich bei dem
Besteller handelt um: ·
eine Person, die bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(Unternehmer) oder ·
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
I. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese
Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels
besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Lieferers zustande.
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten
werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
Alle Angaben wie Masse, Gewichte, Abbildungen,
Beschreibungen, Zeichnungen und Skizzen sowie Katalogangaben und
Preislisten in unseren Illustrationen, Prospekten und Katalogen, Anzeigen,
auch in elektronischer Form, sind nach bestem Wissen erstellt und sind nur
unverbindliche Angaben über Material, Beschaffenheit, Eigenschaften oder
Eignung und werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, zugesicherte
Eigenschaft oder Garantieinhalt. Für Fehler können wir keine Haftung
übernehmen. Das Recht, Änderungen und Weiterentwicklungen vorzunehmen,
bleibt dem Lieferer ebenfalls vorbehalten.
Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
Dem Auftragnehmer steht es frei, seine Leistungen per
Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
II. Preis und Zahlung Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab
Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung
und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als
seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren
Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne
Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag
über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der
Besteller.
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die
am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preise unserer Preisliste, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie
z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen, oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht
der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat
oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen
hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des
Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten
hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw.
der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere
Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich
die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und
das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B.
die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des
Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller
darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die
Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller
zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer,-Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den
Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten
ist.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige
Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Die Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräusserung
der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der
Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Lieferer
abgetreten. Sie sind auf Verlangen des Bestellers ganz oder teilweise an
diesen zurückabzutreten, wenn und soweit diese Forderungen die gesicherten
Ansrüche des Lieferers um 120% übersteigen, spätestens mit vollständiger
Erfüllung der Ansprüche (einschließlich aller Nebenansprüche) des
Lieferers.
VI. Mängelansprüche Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche –vorbehaltlich Abschnitt VII.– Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des
Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich Infolge eines vor
dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung
mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;
anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei
der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner,
falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann,
die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer –
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher
Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt
VII. 2. dieser Bedingungen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern
sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstandenen Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene
Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel:
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der
Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum
weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den
Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der
Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag
zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
Die in Abschnitt VI. 7. genannten Verpflichtungen des
Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2. für den Fall der Schutz-
oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn ·
der Besteller den Lieferer unverzüglich von den
geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet ·
der Besteller den Lieferer in angemessenem
Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem
Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7.
ermöglicht ·
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben ·
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des
Bestellers beruht und ·
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht
wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in
einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.
VII. Haftung Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des
Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und
VII. 2. entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet der Lieferer
– aus welchen Rechtsgründen auch
immer
– nur bei Vorsatz
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe
oder leitender Angestellter
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit er garantiert hat
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen, oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren
in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. a) – e) gelten
die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich
ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür
bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als
einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a
ff.UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in
den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben –
insbesondere Copyright-Vermerke und Markenkennzeichen – nicht zu entfernen oder
ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von
Unterlizenzen ist nicht zulässig.X. Anwendbares
Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Deutschen Internationalen
Privatrechts sowie jeglichen Rechts dritter Staaten.
Gerichtsstand ist das für den Hauptsitz des Lieferers
zuständige Gericht, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Anderenfalls bleibt es bei den gesetzlichen Regeln über den Gerichtsstand.
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